„Säen und später wieder ernten“

Satzung

Präambel
Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, den Lebens- und Arbeitsraum des Landkreises Regen zu verbessern.

Aufgabe ist es, sowohl nach innen gegenüber der eigenen Bevölkerung, als auch nach außen zu wirken. Die innovativen Kräfte, wissenschaftliche Aktivitäten, auch in Zusammenarbeit mit Universitäten und Fachhochschulen sowie kulturelle und künstlerische Aktivitäten im Landkreis Regen sollen angeregt, gefördert und zum Gemeinwohl koordiniert werden.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Wirtschaftsforum Regen e.V." Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Regen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Viechtach unter der Nummer VR 677 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:
- Die Förderung von Forschung, Wissenschaft und technologischem Fortschritt
- Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe.
- Die Förderung der nationalen und internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.

Der Vereinszweck wird u. a. erfüllt durch die Organisation von Veranstaltungen, durch die Erstellung von öffentlich zugänglichen Informationen, durch die Vermittlung von Hilfeleistung, insbesondere für Schulen der Region, durch die Vernetzung aller regional relevanter Akteure, insbesondere mit Universitäten und Hochschulen.

Das Forum ist für jedermann zugänglich.

Der Verein ist bemüht, verstärkt anerkannte Persönlichkeiten auch aus Wissenschaft und Forschung für Vorträge und Seminare im Landkreis Regen zu gewinnen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

- Mitgliedsbeiträge
- Geldspenden
- Sachspenden
- sonstige Zuwendungen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann der Geschäftsführung die eigenverantwortliche Verwendung von Vereinsmittel bis zu einer vorgegebenen Höhe gestatten.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie parteifähige Personenvereinigungen des Privatrechts sein.

Die Anmeldung zur Aufnahme eines Mitglieds in den Verein muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

Persönliche Mitglieder, die sich mehrjährig um die Arbeit des Vereins verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliedsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung einzuhalten und Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen. In den Vorstand und den Beirat können nur natürliche Personen gewählt werden. Diese jedoch auch, wenn sie nur als Vertreter juristischer Personen oder parteifähiger Personenvereinigungen des Privatrechts Vereinsmitglieder sind.

Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden unabhängig vom Eintrittsdatum bei der Aufnahme und danach jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

- durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die spätestens drei Monate vorher dem Vorstand zugegangen sein muss

- durch Ableben des Mitglieds

- durch Ausschluss bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins oder bei Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung

- bei Personenvereinigung durch Beendigung, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Körperschaften durch Verlust der Rechtsfähigkeit

Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet eine Rückerstattung der bezahlten Beiträge, Spenden und sonstigen Zuwendungen nicht statt. Auch erlöschen alle Anteilsrechte und Ansprüche am Vereinsvermögen und auf Vereinsleistungen. Ansprüche des Vereins gegen Ausscheidende werden vom Ausscheiden nicht berührt.

§ 8 Organe und Beratungsgremien des Vereins

Organe des Vereins sind

- Der Vorstand
- Die Vorstandschaft
- Der Beirat
- Die Mitgliederversammlung

§ 9 Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

- Festlegung der Jahresbeiträge

- Wahl des Vorstandes

- Wahl des Schatzmeisters

- Wahl des Schriftführers

- Wahl der Rechnungsprüfer

- Genehmigung der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes nach Erhalt der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfung über das abgelaufene Geschäftsjahr

- Benennung der Beiratsmitglieder

- Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung

- Ausschluss von Mitgliedern

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder des Vereins schriftlich mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten. Juristische Personen werden durch ein Mitglied ihrer Geschäftsleitung, im übrigen durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten. Der Vertreter braucht nicht selbst Mitglied des Vereins zu sein.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu den in der Einladung angegebenen Tagesordnungspunkten beschlussfähig. Werden der Tagesordnung Punkte hinzugefügt, so ist zur Beschlussfassung eine mindestens 50 %ige Anwesenheit der Mitglieder erforderlich.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, in dem die Beschlüsse schriftlich niedergelegt sind. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand als vertretungsberechtigtes Vereinsorgan im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertretern. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen können in offener Abstimmung erfolgen falls nicht ausdrücklich geheime Abstimmung von wenigstens einem abstimmungsberechtigtem Vereinsmitglied beantragt wird. Die Wahl der Stellvertreter, erfolgt durch Sammelabstimmung, wenn nicht von wenigstens einem abstimmungsberechtigten Vereinsmitglied Einzelabstimmung beantragt wird.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der Vorstandschaft innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer. Ihm obliegt die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte.

Im Innenverhältnis gilt, das einer der stellvertretenden Vorsitzenden nur dann vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Dem Vorstand obliegt die Einberufung und Leitung von Sitzungen und Versammlungen und die selbständige Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgaben der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Sachkundige Dritte können vom Sitzungsleiter beratend zu den Sitzungen eingeladen werden.

Dem Vorstand ist es erlaubt, Ausschüsse, Arbeitskreise und offene Foren zu bilden, die jederzeit zu Versammlungen eingeladen werden können.

§ 11 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern, dem Geschäftsführer, Schatzmeister und Schriftführer. Der Vorstand, der Schatzmeister und der Schriftführer werden für drei Jahre gewählt.

Die Vorstandschaft ist für die satzungsgemäße Führung des Vereins verantwortlich und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugeordnet sind.

Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender, mit einer Frist von mindestens sieben Tagen, unter Angabe der Tagesordnung einlädt.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Betrifft ein Beschluss in Mitglied des Vorstandes oder eine von ihm vertretene Institution, ist es von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

§ 12 Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu 12 Repräsentanten des öffentlichen Lebens, die von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren um ihre Mitwirkung gebeten werden.

Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden auf die Dauer von drei Jahren. Er bleibt jedoch bis zur Bestimmung eines neuen Vorsitzenden im Amt.

Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Beiratsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann der Beirat bis zu der darauf folgenden Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger benennen.

Die Beiräte bleiben so lange im Amt, bis die Neuberufung ihrer Nachfolger stattgefunden hat. Der Beirat unterstützt den Verein in seinen Bemühungen um die Verwirklichung der Vereinszwecke.

Bei Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 13 Rechnungsprüfung

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Sie haben nach eigenem freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlassung des
Vorstandes beschließt, und dem Versammlungstermin, das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

Der Vorstand ist verpflichtet, auf Anforderung alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 14 Niederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 15 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand als Liquidator abgewickelt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Regen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Regen, 17.02.2011